Satzung des Fördervereins des Klinikum Wolfsburg e.V.
Präambel
Das Klinikum Wolfsburg dient der medizinischen Versorgung der Bevölkerung der Stadt und des weiteren Umlandes. Als akademisches Lehrkrankenhaus erfüllt das Klinikum Wolfsburg auch Aufgaben in Forschung und Lehre. Außerdem übernimmt das Klinikum im Rahmen der vielfältigen Partnerschafen der Stadt Wolfsburg und der internationalen Aktivitäten der Volkswagen AG vielfältige Aufgaben in der Ausbildung von Gastärzten und in der Kooperation und Kontaktpflege mit auswärtigen Kliniken.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein des Klinikum Wolfsburg e.V.“.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der
Nr. VR 100609 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Wolfsburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt den Zweck, das Klinikum Wolfsburg ideell und materiell zu fördern
Und in der Versorgung und Betreuung der Patienten zu unterstützen. Er ist im Rahmen des § 52 Abs. 2 Nr. 3 , der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere der Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 der Abgabenordnung, und von Tierseuchen tätig.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht z. B. durch die Unterstützung bei der Pflege und Erweiterung der medizinischen und technischen Ausstattung des Klinikums, der Verbesserung der Ausgestaltung des Klinikums, insbesondere in der Umgebung der Patienten und MitarbeiterInnen, der Unterstützung von Fortbildungs- und Forschungsaufgaben.
Die Mittelbeschaffung zur Erfüllung des Vereinszwecks erfolgt durch Beiträge, Spenden und Benefizveranstaltungen und Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den
geförderten Zweck dienen.
Die vom Verein bereitzustellenden Fördermittel sollen im Benehmen mit dem Direktorium des Klinikums verwendet werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter, ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 4 Mitgliedschaft
Alle natürlichen und juristischen Personen, die breit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen, können Mitglied des Vereins werden. Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Antrages müssen keine Gründe mitgeteilt werden.
Besonders verdiente Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung u Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch den Tod oder durch Ausschluss aus Wichtigem Grund. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder können sich freiwillig zu höheren als den festgelegten Beiträgen verpflichten.
§ Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
der Vorstand und
die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Schatzmeisterin
dem/der Schriftführerin
und fünf Beisitzern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und
der/die Schatzmeisterin. Je zwei gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für die restliche Amtszeit ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragt werden.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung durch und beruft die Mitgliederversammlung ein, in der ein Jahresbericht vorzulegen ist.
Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit
und Vorsatz. Von der Haftung gegenüber dem Verein und gegenüber Dritten für leichte
Fahrlässigkeit werden die Mitglieder des Vorstandes durch den Verein freigestellt.
§ 8 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied -auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter einer Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom/von der Schriftführer/in geführt. Ist dieser/diese nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Schriftführer/eine Schriftführerin.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
Schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der beider Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Ausübung des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung kann erfolgen
durch persönliches Erscheinen
schriftlich durch Einschreiben
durch schriftliche Delegation es Stimmrechtes an andere Mitglieder, wobei jedes Mitglied nicht mehr als 5 Stimmen auf sich vereinigen darf.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse und weiterer Medien beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen , zur Auflösung des Vereins ebenfalls eine von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers , die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung , die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse es erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8, 9, 10, und 11.
§ 13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist nur nach schriftlicher Einladung der Mitglieder zu einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung möglich. Für die Einberufung dieser Mitgliederversammlung gelten die §§ 8, 9, 10, 11 und 12.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit der im § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt sind der 1. und der 2. Vor-
sitzende gemeinsam verfügungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wolfsburg, die es zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne der Vereinssatzung zu verwenden hat.